HET GmbH - Sonnenweg 2 - 86504 Merching
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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart
ist für alle Angebote Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten.
Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht
anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1 Allgemeines

1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und
DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“
auszugsweise auch Teil C.

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw.
sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. es sei denn,
die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Untertagen behält sich
der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des
Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich
verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen
unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2 Termine

2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung
nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.
Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.)
anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch
aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich
vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und
erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der
entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil:

3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhart versäumt;

3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

4 Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen
sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie
auszugsweise die VOB/C.

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer
oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.

4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch
Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des
Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des
Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum
doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche
für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.
Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben
davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht,
sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem
aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom
Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden.
Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden.
Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

6 Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile
werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum
Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und
hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer
den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten
der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat
der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen.
Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau
nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

II. Verkaufsbedingungen

1 Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung
sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber
dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder
Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht,
wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht
weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur
gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde
Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter
der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen
Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des
Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt,
solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den
Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen
und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den
Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung
des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich
Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten
eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu
lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 %
übersteigt.

2 Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen
und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben
die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten
Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich
höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3 Gewährleistung und Haftung.

3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten
Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei
Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäufer
gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:

3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.

3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des
Verkäufers nur unerheblich ist.

3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung,
falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden
durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlen infolge von Überbeanspruchung mechanischer
oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch
Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor,
wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen
oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte,
ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

4 Haftung auf Schadenersatz

4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen.

4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: September 2002 – ISBN 3-7785-2870-X.

4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal
zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.

4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder
nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen,
sind ausgeschlossen;
die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes
statt der Leistung bleibt unberührt.

5 Rücktritt

Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen
zurückzugewähren.
Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten,
wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu
nehmen ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1 Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers
inkl. Mehrwertsteuer.

1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber
angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung
abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer
abgegeben werden.
Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von
Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der
Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten
zu erbringen.
Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab
Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten. 2 Gerichtsstand.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.